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Vereinssatzung
des Turn- und
Sportvereins 1888 Nürnberg e.V. §1 Name und
Sitz 1. Der
Turn- und Sportverein 1888 Nürnberg e.V., kurz „Tuspo Nürnberg“ hat seinen Sitz
in Nürnberg. 2. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (derzeit §
51-68). 3. Der
Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen. 4. Er
ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und seiner Sportfachverbände. § 2 Zweck 1. Zweck
des Vereins ist die Förderung des Sports. Er wird verwirklicht insbesondere
durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen zur Erhaltung der Gesundheit und Lebensfreude auf nichtmilitärischer
Grundlage unter entschiedener Anwendung demokratischer Grundsätze. 2. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse
werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keinen
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder
nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen
der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge
begünstigt werden. 3. Im
Falle der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder kein Recht am Vermögen des
Vereins; dieses wird der Auflage zugeführt, es für Zwecke des Sports nach
gemeinnützigen Gesichtspunkten zu verwenden. a) regelmäßige Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, b) Unterhaltung der Sportplatzanlage einschließlich eigener
Gebäudlichkeiten, c) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, und Wanderungen
sowie sportlichen Veranstaltungen, d) die Ausbildung und Förderung von sportfachlichen, organisatorischen
und verwaltungsmäßigen Mitarbeitern. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden. Einschränkungen aus rassischen
oder religiösen Gründen sind nicht statthaft. Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar. 2. Wer
die Mitgliedschaft erwerben will, hat dies auf einem vorgedruckten
Aufnahmeformular zu beantragen sowie eine Aufnahmegebühr und den fälligen
Beitrag zu entrichten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen die
Ablehnung des Antrages ist Einspruch zum Vereinsrat möglich. § 4 Pflichten
und Rechte der Mitglieder 1. Zahlung
der Vereinsbeiträge und Umlagen. 2. Beachtung
und Einhaltung der Vereinssatzung, der Beschlüsse der Vereinsorgane und der
Verbände. 3. Förderung
der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins, insbesondere Teilnahme
an den Vereinsveranstaltungen. 4. Schonung
der Sportanlagen und des sonstigen Vereinseigentums und Mithilfe bei deren Unterhaltung. 5. Volljährige
Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Rede- sowie aktives und passives
Wahlrecht. In den Abteilungsversammlungen haben die jeweiligen Mitglieder diese
Rechte mit vollendetem 16. Lebensjahr, in den Jugendversammlungen mit
vollendetem 12. Lebensjahr. § 5 Ende der
Mitgliedschaft 1. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. 2. Der
Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären und ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
möglich. 3. Mit
dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche des Mitglieds
an den Verein auf Grund früherer Finanz-, Sach- oder Dienstleistungen. Noch im
Besitz des Austretenden befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben. Eine
Freigabe des Spielrechts kann verweigert werden, wenn nicht alle
Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt sind. 4. Ein
Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a)
wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Nichtbeachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins, b)
wegen Nichtzahlung von Beiträgen oder Umlagen trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen. 5. Gegen
den Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen binnen eines Monats
(gerechnet von dem Tage der Postzustellung an) das Einspruchsrecht beim
Vereinsrat zu. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitglieds erfolgen in
beiden Instanzen geheim mittels Stimmzettel. Den Betroffenen ist Gelegenheit
zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. § 6 Haftung 1. Der
Verein haftet nicht für Sach-, Personen- oder Vermögensschaden, die Mitglieder
innerhalb des Vereinsbetriebes, z.B. durch Ausübung des Sportes, erleiden. Zum
Schutze der Mitglieder dient die Versicherung des Vereins in der Sportunfall-
und Haftpflichtversicherung des Bayerischen Landessportverbandes. 2. Für
das Abhandenkommen von Geld und Gegenständen und für Schäden am und durch Kraftfahrzeuge
auf dem Vereinsgelände, in den sonstigen Vereinsübungsstätten oder bei Vereinsveranstaltungen,
wird kein Ersatz geleistet. 3. Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch satzungs- und ordnungswidriges Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Beiträge 1. Der
Mitgliederbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie Umlagen für alle Mitglieder werden
von der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Sonderbeiträge,
Aufnahmeanträge und Umlagen, die nur für bestimmte Sportarten gelten, genehmigt
der Vorstand im Benehmen mit der betreffenden Abteilung. 3. Bedürftigen
Mitgliedern kann auf Antrag und nach Stellungnahme der zuständigen Abteilung
vom Vorstand Beitragserlass oder Beitragsermäßigung gewährt werden. 4. Ohne
ordentliche Aufnahme bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Verein. § 8 Verwaltung
des Vermögens Zum Ankauf, Verkauf oder zur
Belastung von Grundstücken und Gebäuden des Vereins ist der Beschluss einer
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Die Einberufung
muss frühzeitig, mindestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung
gemäß § 10 erfolgen. § 9 Organe zur
Leitung und Verwaltung des Vereins Organe des Vereins sind:
a)
Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung 1. Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Die
ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich bis spätestens 30. Juni
stattzufinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der
Vereinszeitung oder durch persönliche schriftliche Einladung einberufen.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von 14 Tagen liegen. 3. Mit
der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 4. Die Mitgliederversammlung
wählt und entlastet:
den 1. Vorsitzenden sowie die
Stellvertreter nach §13 Abs.1, und bestätigt den von den Jugendleitern vorgeschlagenen Referenten für Jugend. Die Wahlen finden alle 2 Jahre statt. 5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a) der Vorstand oder der Vereinsrat dies mit
Termin beschließt, b) ein Viertel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.
Sie ist dann innerhalb von 90 Tagen, nach bestätigter Vorlage des Antrages in
der Geschäftsstelle, durchzuführen. Die
Tagesordnung ist mitzuteilen. 6. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. 7. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung gemäß § 8 sind
2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig. Satzungsänderungen dürfen
nur mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen durchgeführt werden. Auf Veranlassung des
Registergerichts oder einer staatlichen Behörde können Satzungsänderungen vom
Vereinsrat entschieden werden. 8. Bei
der Wahl des Vorstandes bzw. der Mitglieder des Vereinsrates ist gewählt, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wenn diese absolute
Mehrheit infolge mehrerer Vorschläge nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist dann,
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Diese Regelung gilt auch bei allen Organen des Vereins. 9. Geheime
Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens 20 % der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder vor Beginn des Abstimmungsvorganges dies beantragen.
§ 11 Verwaltung 1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. 2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. 3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über
Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB
zuständig. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen
oder auf eine Entschädigung bei außergewöhnlichem Aufwand. Über pauschale oder
laufende Entschädigungen entscheidet: für Mitglieder und Funktionäre der Vorstand, 5. Der Vorstand kann bei Bedarf
und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene
Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 6. Zur Erledigung der
Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte
für die Verwaltung anzustellen. Die
arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende § 12 Vereinsrat 1. Der Vereinsrat besteht aus dem Vorstand 2. Die Revisoren sind zu den Sitzungen des Vereinsrates einzuladen.
Sie haben kein Stimmrecht. Sie können in alle Protokolle des Vorstandes und
des Vereinsrates Einsicht nehmen, soweit sie finanzielle Angelegenheiten
betreffen. 4. Der Vereinsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu
unterstützen. Er beschließt den vom Vorstand vorzulegenden Jahresetat. Seine
Mitglieder sind verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller
Bestimmungen der Satzung und der gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane Sorge
zu tragen. Ihm obliegt die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die
ihm von der Mitgliederversammlung überwiesen wurden. Er beschließt über
Vereinsangelegenheiten, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden, oder über
Anträge aus seiner Mitte, sofern sie nicht nach der Satzung durch die Mitgliederversammlung
zu beschließen sind. 5. Beschlüsse des Vereinsrates sind für den Vorstand bindend. Liegen
rechtliche oder finanzielle Bedenken zur Durchführung dieser Beschlüsse von Seiten
des Vorstandes vor, so hat derselbe das Recht auf Weigerung und Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Das gleiche Recht steht dem
Vereinsrat zu. Gegen die Beschlüsse des Vorstandes und des Vereinsrates können
die Vereinsmitglieder nach § 10 Abs. 5 Einspruch und Forderung auf Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erheben. 6. Den Sitzungen des Vereinsrates kann jedes Mitglied ohne Stimmrecht
beiwohnen. § 13 Vorstand 1. Der Vorstand nach § 26
BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu Neuwahl im Amt. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Für besondere Angelegenheiten kann er Ausschüsse berufen. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des
Vereinsrates und er leitet die Mitgliederversammlung. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes regelt eine
jeweils nach den Wahlen festzulegende Geschäftsordnung. Sie gilt nach
Zustimmung durch den Vereinsrat. § 14 Abteilungen 1. Es können im Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks Abteilungen in
den verschiedenen Sportarten mit Genehmigung des Vereinsrates gebildet werden. 2. Die Auflösung einer Abteilung kann nur im Vereinsrat durch
¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung einer
Abteilung muss in der Einladung zur Sitzung des Vereinsrates als Tagesordnungspunkt
aufgeführt werden. 3. Die Abteilungen können zur Führung ihrer Geschäfte Abteilungskassen
bilden, die der Kontrolle des Vorstandes des Vereins unterliegen. Die
Kassenbestände der Abteilungen und das Abteilungsinventar gehören zum Vermögen
des Vereins. Beides wird von den Abteilungen treuhänderisch verwaltet. 4. Die Abteilungsleiter haben dem Vorstand des Vereins zum 31.12.
eines jeden Jahres einen schriftlichen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben
sowie einen schriftlichen Bericht über das zurückliegende Geschäftsjahr zu
geben. Rechtsgeschäfte mit Dritten, durch die der Gesamtverein verpflichtet
wird, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes getätigt werden.
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Geschäftsjahr des Hauptvereins. 5. Die Abteilungen können sich Abteilungsordnungen geben. Diese
bedürfen der Bestätigung durch den Vereinsrat. Die Abteilungen werden durch den
Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben
übertragen werden, geleitet. Diese werden alle 2 Jahre von der
Abteilungsversammlung gewählt. Das Protokoll der Versammlung ist dem Vorstand
zuzustellen. Bei Einsprüchen der Abteilungsleitung sind die Gründe dem
Vereinsrat vorzutragen, der über weitere Maßnahmen beschließt. 6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung und der
Vereinsordnungen. § 15 Niederschriften
über die Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, außerordentlichen
Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Vereinsrates, der Ausschüsse, der
Abteilungs- und Jugendversammlungen ist jeweils eine Ergebnisniederschrift zu
fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer
zu unterzeichnen ist. § 16 Prüfung der
Finanzen Die Finanzen werden in jedem Jahr durch mindestens 2 gewählte Revisoren
geprüft. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes. § 17 Ehrungen 1. Wer besondere Verdienste für den Sport oder den Verein hat, kann
durch Beschluss des Vereinsrates zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei einer 60-jährigen Mitgliedschaft erfolgt automatisch die
Ehrenmitgliedschaft mit Beitragsbefreiung. 2. Zum Ehrenvorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung ernannt
werden, wer das Amt des Vorsitzenden mehrere Jahre besonders verdienstvoll
geführt hat. 3. Weitere Ehrungen regelt die Ehrenordnung. § 18 Vereinsordnungen Der Vereinsrat legt weitere Aufgaben und Richtlinien für die
Vereinsorgane und Mitglieder in Vereinsordnungen fest. § 19 Auflösung 1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 2/5
der Mitglieder es beantragen und eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird,
bei der mindestens ¾ der gemäß § 4 Abs. 5 stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein müssen und diese Auflösung mit 9/10 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließen. 2. Kommt eine Beschlussfassung infolge zu geringer Anteilnahme nicht
zustande, ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine weitere
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese
Bestimmung ist bei der Einladung für die 2. Mitgliederversammlung ausdrücklich
hinzuweisen. Es müssen aber wiederum 9/10 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. 3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke wird das vorhandene Vermögen so verwendet, dass zunächst die vorhandenen
Schulden gedeckt werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen
mit dritten Personen entstanden sind. Über das weitere Vermögen wird gemäß § 2
Abs. 3 verfügt. § 20 Schlussbestimmungen Die Satzung tritt durch den Beschluss der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 24. April 2009 und nach Genehmigung durch das
Registergericht in Kraft. Die Satzung vom 30. April 1993 / 24. April 1998 in derzeit gültiger
Form wird hiermit aufgehoben. Nürnberg, den 24. April 2009 Turn- und Sportverein 1888 Nürnberg e.V. 1.Vorsitzender Stellvertreter Stellvertreter gez.: Erwin Glößinger gez.: Robert Olbers gez.: Georg Schmidt
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